Wort davor: Hinausgebrachte
hinausgebühren
Erklärung:
von einem Anspruch gegen eine (öffentliche) Kasse: zustehen.
- Belegtext:
damit ... die postmeister, welche einen geldueberschuß anzeigen, in keinen kasserueckstand verfallen, und jene, denen kassereste hinausgebuehren, im dienststande erhalten werden moegen
Datierung: 1783
Fundstelle: HdbchÖstGes. IV 48
- Belegtext:
soll die anweisung der den postmeistern hinausgebuehrenden resten ... bei der oberpostamtskasse ... geschehen
Datierung: 1783
Fundstelle: HdbchÖstGes. IV 49
Wort danach: Hinausgebührung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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