Wort davor: Hilflohn
hilflos
Erklärung:
ohne (Rechts-)Hilfe.
- Belegtext:
im fall er [der Verwalter einer Komturei] ... von jemandt beschwärt oder hilflos gelassen wurdte, soll er daßelbig bei der gebührenden obrigkeit umb billiche einsehung glimpflichen anbringen
Datierung: 1740
Fundstelle: FreibDiözArch. 16 (1883) 118
- Belegtext:
ein kind kann enterbt werden: ... wenn es den erblasser im notstande hilflos gelassen hat
Datierung: 1811
Fundstelle: ÖstABGB. § 768
Faksimile
- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Fundstelle: DWB. IV 2 Sp. 1328
Wort danach: Hilfsmittel
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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