Belegtext:
so sich jemand understunde der herrschaft ... ihre frücht ... zu entfrembten ... ist er der obrigkeit all sein vermügen verfahllen ... ingleichen verstehet sich dißer puncten auf alle holz, hei
und grämethtrager Datierung: 1682
Fundstelle:ÖW. XII 713
Informationen zur Quellevom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)