Heurichte Erklärung:Heumenge, die bei Aufgeben der Wirtschaft auf dem Hof zurückzulassen ist.
Belegtext:
[wenn das Gut dem Gotteshaus ledig wird, sollen es die Besitzer lassen] mit drittail vnd höwrichty [nach Landessitte] Datierung: 1489
Fundstelle:FürstenbUB. VII 245