hervornehmen Erklärung:von einer verjährten Rechtssache: in Verhandlung nehmen.
Belegtext:
was aber sölicher sachen beiarent ungerechtferttiget, das sol man fürbashin nit mer herfürnemen Datierung: um 1500
Fundstelle:RottweilStR. Art. 264 (S. 198)
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