Wort davor: Herrschaftrat
Herrschaftsrecht
Herrschaftsrecht (I)
Erklärung:
an eine Herrschaft (III) zu erbringende Leistung.
- Belegtext:
so were ime auch mit recht angewunnen ein schilling ... und sechs eiger geltes zu herrschafft recht
Datierung: 1441
Fundstelle: FreiburgHlGeistUrk. II 120
- Belegtext:
herrschaffsrechte und bodengülten
Fundstelle: BernGS. 1615 112
- Belegtext:
zinsen und alle anderen beschwärden und herrschafftrechte [französisch charges seigneuriales perpetuelles]
Datierung: 1616
Fundstelle: WaadtStat. 86
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- Belegtext:
herschafträchte vnd bodengülten ... sollent angedüter verjärung gefryet syn
Datierung: 1620
Fundstelle: BruggStR. 243
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- digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- Belegtext:
wann bei dem kauff eines ligenden guts ... herrschafts-rechte, lehen-pflicht, boden-zinsen, zehnden, oder andere ewige dienstbarkeiten verschwiegen worden wären
Fundstelle: BernGS. 1762 S. 53
Herrschaftsrecht (II)
Erklärung:
sing. oder pl. Inbegriff der Herrschaftsrechte (I), Recht auf Herrschaft
(II 1).
- Belegtext:
das schulthaissenamt und herrschaftrecht daselbs ist ainem landtsfürsten zuegehörig
Datierung: um 1600
Fundstelle: Stolz,OVorderöstLande 155
- Belegtext:
nach derselben abgang sind die herrschaftsrechte an viele besizer gefallen
Datierung: 1768
Fundstelle: Fäsi I 665
Herrschaftsrecht (III)
Erklärung:
das in einer und für eine Herrschaft (IV) geltende Recht.
- Belegtext:
neben diesen allgemeinen stadt- und landrechten ... haben ... städt, graff- und herrschafften ... ihre absonderliche stadt-, graffschaft- und herrschaftsrecht und gesetze
Datierung: 1727
Fundstelle: Leu,EidgR. I 10
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Herrschaftsrecht (IV)
Erklärung:
Niederschrift (Satzung) von Herrschaftsrecht (III).
Wort danach: Herrschaftsrechtsartikel
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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