Wort davor: Herrenländerei
Herrenlehen
Herrenlehen (I)
Erklärung:
Lehen von einem (Fürsten oder) Herrn.
- Belegtext:
wi ... bekennen ..., dat wie entfanghen hebben van ... heren Hinrik van Mekelenborghe ... to rechteme herrenlehne
Datierung: 1319
Fundstelle: MecklUB. VI nr. 4137
- Belegtext:
wann die rechtfertigung umb ein graven- oder herrn-lehen were, sollen die lehenman [im Gericht] ... graven und herrn sein
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 8
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
- Belegtext:
[Bericht über die Fleckensteinschen Reichsfürsten- und] herrenlehen
Datierung: 1600
Fundstelle: MittBadHistK. 10 (1889) 38
- Belegtext:
was aber andere herrnlehen [im Gegensatz zu landesfürstlichen] anlangt
Datierung: 1671
Fundstelle: CAustr. I 312
Faksimile
- digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Fundstelle: SchwäbWB. III 1491
Herrenlehen (II)
Erklärung:
bergrechtliches Nebenlehen, das dem Grundherrn beiderseits der Maßen des Finders zu selbständigem Abbau verliehen wird.
Wort danach: Herrenlehenpfründe
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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