Wort davor: Herrengültwährung
Herrengunst
Herrengunst (I)
Erklärung:
allgemein Gunst eines Herrn.
vgl.
Herrenliebe.
- Belegtext:
herren-gunst, gratia virorum principum, ist absonderlich im sprichwort, das die herren-gunst mit dem april-wetter vergleicht
Datierung: 1741
Fundstelle: Frisch I 446
Faksimile
- in Google Books
Herrengunst (II)
Erklärung:
Zustimmung des Grundherrn zur Beleihung mit einem Gut.
Herrengunst (II 1)
Erklärung:
überhaupt.
- Belegtext:
vbergeben erbrecht vnd verschreibung, als vil sie ... aus h[er]r[e]ngunst an ben[anntem] hof gehabt haben
Datierung: 1508
Fundstelle: Indersdorf II 241 (nr. 1786)
Faksimile
- Belegtext:
es soll auch keine herren- oder ambsgunst lenger den vf die termin, dahin sie gerichtet, vfn güttern stecken bleiben, auch nicht länger bündig cräfftig seyn
Datierung: 1641
Fundstelle: MittSächsVk. 6 (1912/16) 224
- Belegtext:
herrengunst non tantum est gratia principis, verum etiam jus precarium, sive concessio quaedam ad utilitatem rei concessae pro annua pensione
Datierung: 1691
Fundstelle: Stieler 684
Herrengunst (II 2)
Erklärung:
insbesondere veranleitete Freistift.
- Belegtext:
da einer dise drey ding ... beweist, soll er einen herrngunst behabt ... haben ... oder da ers nit thaete von dem herrngunst gefallen vnd nur ein blosser freystiffter sein
Fundstelle: BairLR. 1616 Tit. 21, 4
- Fundstelle: BairLR. 1616 Tit. 21, 5
- Belegtext:
es wirdet auch darvor gehalten, daß das jenig, was die angezogene chur-bayrische landrecht ibidem artic. 5 geben ..., daß nemlich ein grundherr den mayr, so ein herren-gonst der
veranlaite freystüffts-gerechtigkeit hat, alle jahr abstüfften möge, ausser lands Bayrn nicht wohl nachzufolgen ... seye
Datierung: 1721
Fundstelle: Bluemblacher 77
Faksimile
- Belegtext:
herrengunst distinguirt sich vom erbrechte nur darin: ... daß man von der grundherrschaft alle jahre auch ohne ursache abgestiftet werden kann
Datierung: 1756
Fundstelle: CMax. IV 7 § 31
Faksimile
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Belegtext:
herrengunst wird genennet, wenn einem ein bauer-gut verlassen wird mit der art und manier, daß der verlasser solches alle augenblick zurückziehen, und den contract annullieren
könne, wenn er nur dasjenige erstattet, was der andere für seine gerechtigkeit vna cum meliorationibus ausgelegt hat
Datierung: 1760
Fundstelle: Hellfeld III 1846
- Fundstelle: Lütge,BayrGrdh. 82
- Fundstelle: Lütge,BayrGrdh. 84
- Fundstelle: Scherz-Oberlin 662
Faksimile
- in Google Books
- Fundstelle: Schmeller2 I 925
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Fundstelle: Schmeller2 II 31
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Fundstelle: Schmelzle,BayrStaatsh. 47
Wort danach: Herrengünster
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten