Wort davor: Henkerlohn
Henkermahl
vgl.
Henkermahl.
- Willy Heim, Das Henkersmahl (Diss. iur. Erlangen 1941)
- Fundstelle: ZRG.2 Germ. 44 (1924) 318
Henkermahl (I)
Erklärung:
gute Mahlzeit des Verurteilten vor der Hinrichtung, dann übertragen.
vgl.
Henkermahlzeit.
Henkermahl (II)
Erklärung:
Mahl des Scharfrichters mit Gehilfen und Berufsgenossen nach, auch Mahl des Gerichts bei der Gelegenheit der Hinrichtung.
- Belegtext:
so man über das pluott richtt ... soll man im [dem Henker] ... [geben] uff den thag, so er richtt, ouch das hencker mal und ein zimlich notthurft win uff die richtstatt
Datierung: 1576
Fundstelle: Schacher,HexenwLuzern 51
- Belegtext:
vor das henckermal passirt ohne weitere aufrechnung vor tischtuch und geschirr: 2 fl. und 2 maaß wein
Datierung: 1701
Fundstelle: Reyscher,Ges. VI 214
[weitere Angaben: hierher?]
- Belegtext:
bei gelegenheit der hinrichtung des K. befremdet die feyerlichkeit des henkersmahls, an welchem mehrere personen theil genommen zu haben scheinen
Datierung: 1824
Fundstelle: Gemeiner,RegensbChr. IV 101
- Tiroler Heimatblätter 16 (1938) 168
- Fundstelle: BadHeimat 23 (1936) 157
- Fundstelle: Schmeller2 I 1582
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- Fundstelle: Schwerin,RArchäol. 182
Wort danach: Henkermahlzeit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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