Wort davor: Heiratsteidinger
Heiratstitel
Erklärung:
Anspruch aus dem Heiratsvertrag.
- Belegtext:
wann der verstorbne sein eefraw verwittibt hinderlässt und dieselbe ir heirathliche versicherung auf seinen güetern ... hat, so ist si ... kheine derselben ... denen erben abzutretten nit schuldig; si
seie dan zuvor inhalt ires heirattitls genzlichen abgefertiget
Datierung: 1599
Fundstelle: NÖLREntw. IV Tit. 18 § 4
Wort danach: Heiratstraktat
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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