Wort davor: Heiratsgabe
Heiratsgebührnis
Erklärung:
ehegüterrechtlicher Anspruch der Frau.
- Belegtext:
ein jegliche ehefrauw ist im rechten des gefreiht, dass sie mit entrichtung ihres heyrats gebürniss allwegen den vorgang vor allen andern ihres hausswirths glaubigern hat
Datierung: 1558
Fundstelle: Gobler,StatB. 3 r.
Faksimile, Ausgabe von 1553
- in DRQEdit
Wort danach: Heiratsgedinge
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten