Wort davor: Heimstatt
heimstehen
heimstehen (I)
Erklärung:
heimfallen.
- Belegtext:
soll derselbe beweiß vfgenohmen vnd nach befindung die verschwiegene lehen dem bischof heimgestanden sein
Datierung: 1334
Fundstelle: Haltaus 867
- Belegtext:
werden die dinstbaren erbgueter auf dem land von unserm ... erbrecht ausgeschloßen, dann dieselben ihrem gruntherrn haimstehen
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. III 80 § 2
- Belegtext:
in welchem fall der überlebenden conpersohn beede das heurath-guet und widerlag aigenthumblich haimbstehet und frey ledig fallen thut
Datierung: 1599
Fundstelle: FinsterwalderObs. II 108
- Fundstelle: NÖLREntw. III 8 § 10
heimstehen (II)
Erklärung:
zustehen.
- Belegtext:
sol söllich erwidren stan hein zu erkhandnuß biderber lüten, die sich darumb bekennen söllen, wer vnder inen an solchem verliederlichten schuld hab
Datierung: 1469
Fundstelle: ZSchweizR. 9 (1861) RQ. 78
Wort danach: heimstellen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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