Heimschlag
Erklärung:
Rückstellung eines Kaufgegenstandes, Aufgabe des Eigentums an den Gläubiger einer auf der Sache haftenden Belastung.
vgl.
Heimschlagung.
Wort danach: heimschlagen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten