Wort davor: Heimschilling

Heimschlag
Erklärung: Rückstellung eines Kaufgegenstandes, Aufgabe des Eigentums an den Gläubiger einer auf der Sache haftenden Belastung.
vgl. Heimschlagung.

Wort danach: heimschlagen

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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