Wort davor: heimschicken
heimschieben
Erklärung:
(einen Eid) zuschieben, zurückschieben.
vgl.
heimsetzen (II).
- Belegtext:
es soll auch deme so ... zum eide gefurdert wird, in allewege frey stehen, seinen gegentheile den eidt wiederumb heimb zu schiben
Datierung: 1553
Region/Autor/Textsorte:
Braunschweig
Fundstelle: Pufendorf IV app. 136
Faksimile
- in Google Books
- Belegtext:
nachdeme den obgemelten allerseits klegern und appellanten de eid vam appellaten nicht deferiret noch heimgeschoven
Datierung: 1567
Fundstelle: HolstVierstUrt. 381
- Belegtext:
daß derjenige, dem der eidt also zugemutet wirdt, denselbigen leiste oder aber seinem gegentheil widervmb heymschiebe
Datierung: 1589
Fundstelle: Saur,Fasc. I 2 Bl. 8v
Faksimile
- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- Belegtext:
stehet dem beklagten wieder frei, den eid kleger wieder heimbzuschieben
Datierung: um 1700
Fundstelle: Seestern-Pauly Art. 17
- Datierung: 1758
Fundstelle: Haltaus 866
- Belegtext:
wobey jedoch der zu mehrerem beweiß der wetzlarischen ehefrau heimgeschobene eydt mit beiden händen zu acceptiren ist
Fundstelle: Kriegk,Goethe 474
Wort danach: Heimschiebung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten