Wort davor: Heimführungsgeld
Heimgang
Erklärung:
gerichtliche Pfändung.
- Belegtext:
soll darauff den negsten der richter sampt den schöffen, schreiber, botten ... den heymgang würcklich vornehmen, vnnd so viel pfand auffschreiben, auch hernegst außtragen vnnd in daß ganthauß führen lassen
Datierung: 1617
Region/Autor/Textsorte:
Straßburg
Fundstelle: Haltaus 860
- Fundstelle: ElsWB. I 223
Wort danach: Heimgangsrecht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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