Wort davor: Heimfälligerklärung
Heimfälligkeit
Heimfälligkeit (I)
Erklärung:
Rechtseinrichtung, wonach ein Gut unter gewissen Voraussetzungen heimfällt.
- Belegtext:
in solchem fall bleibet das recht der caducität oder heimbfälligkeit denen obrigkeiten ... unbenommen
Datierung: 1718
Region/Autor/Textsorte:
Wittingau
Fundstelle: Archiv c«eský 24 (1908) 119
- Belegtext:
von der einziehung und heimfälligkeit ... ist die ab- und zustiftung sehr unterschieden
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 283
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- digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
Heimfälligkeit (II)
Erklärung:
Akt des Heimfallens und dadurch bewirkter Rechtszustand.
vgl.
Heimfallung.
- Belegtext:
weilen eine kirch ... niemahlen stirbet und dahero der grundherr niemahlen eine hoffnung einer heimfälligkeit hätte
Datierung: 1721
Fundstelle: Bluemblacher 117
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- Belegtext:
da etwa das gut vorhin schon zu erb-, leib- oder freystiftsgerechtigkeit verliehen ist, so mag solches auch bey der heimfälligkeit ... von der vormundschaft ... weiter verliehen werden
Datierung: 1756
Fundstelle: CMax. I 7 § 13
Faksimile (Abschnittsbeginn)
- digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Datierung: 1796
Fundstelle: Bewer,Samml. II 15
Wort danach: Heimfallrecht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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