heimerkennen Erklärung:(gerichtlich oder amtlich) zuerkennen.
Belegtext:
so ... inen dieselbigen güeter mit recht zuertheilt oder heimerkent wurdent Datierung: 1507
Fundstelle:Bruchsal 903
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Belegtext:
dasselbe brott dem jhenen, so das begert hat zu backen, heim zu herkennen Datierung: 1516
Fundstelle:SchlettstStR. 445
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Belegtext:
kumpt er [der Totschläger] ... nit, so soll ... des entlypten fründen, wann die clagen, des todtschlagers lyfe heimberkannt werden Datierung: 1552
Moeder, La justice criminelle à Mulhouse (1927) 70