Wort davor: Heimatszufluchtsrecht
Heimatzugrecht
Erklärung:
Retraktrecht der Einheimischen bei Verkauf an Auswärtige.
- Belegtext:
[bewilligt wird einer Gemeinde] das burger- oder heimath-zugrecht zu den in ihrem gemeindsbezirk ligenden güteren, die durch kauf und verkauf an außere gelangen
Datierung: 1791
Fundstelle: KonolfingenLGR. 632
Wort danach: Heimbackhaus
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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