Belegtext:
[B. von B. gibt den Bürgern zu B. das Recht, nach Bedarf] ghan wysen, scheyden unde teken unse beyde heghete unde marke Datierung: 1395
Fundstelle:InvNichtstaatlArchWestf. III 26
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Belegtext:
es soll weder vieh noch pferde ... während der erntezeit in der hegede gehütet oder losgeschlagen werden Datierung: 1722
Fundstelle:Nerong,Willk. 89