Wort davor: Heerschatz?
Heerschau
Heerschau (I)
Erklärung:
Versammlung.
vgl.
Heerschauung.
Heerschau (I 1)
Erklärung:
zwecks Musterung, auch als Gerichtsversammlung.
vgl.
Heerschauung.
- Belegtext:
wann man dann herschau soll haben umb wer, so soll der richter seinen ambtman, oder er selb zu dem probst in die hofmarch reiten
Datierung: 14. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Tirol
Fundstelle: ÖW. II 91
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
die heerschaw, ob solche ... eine zeitlang eingestalt worden, wollen doch ein rath ... allen bürgern befohlen haben, daß ein ieder mit seiner uff gelegten wehr ... unsäumlichen erscheine
Datierung: 1662
Fundstelle: Querfurt 159
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- Belegtext:
das all gerichtsleut in dem landgericht M. gesessen ... dem landgericht ... sollen ... gehorsam sein mit herschaw und aller landsnotdurft
Datierung: 17. Jh.
Fundstelle: ÖW. I 304
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Heerschau (I 2)
Erklärung:
insbesondere vom Herrn kraft seines Rechtes einberufen.
Heerschau (I 3)
Erklärung:
im Gebiete des Erzbistums Trier zur Wahrung des Landfriedens aufgebotene Mannschaft.
- Belegtext:
die pesch der herschauwen zu W. ... fürter sollen sie nit ziehen, sie sehen dan den raub ... oder ihre ambtleuthe die sollen sie fürter führen
Datierung: 1505
Fundstelle: Scotti,Trier I 509
Heerschau (II)
Erklärung:
übertragen.
Heerschau (II 1)
Erklärung:
der Bezirk, in dem das Aufgebot erfolgt.
Wortbildungshinweis: zu
Heerschau (I 3).
- Belegtext:
es seint zwen pesch gemacht in obgeschriebener herschauwen von L. ... were sach, daß unser gnediger herr von Trier ... in die herschauw greiffen wolt, in meinungh jemandts ... aus der herschauwen heimlich zu schleiffen
Datierung: 1505
Fundstelle: Scotti,Trier I 509
- Datierung: 1574
Fundstelle: WestdZErg. 13 (1906) 58
Heerschau (II 2)
Erklärung:
der Alarmruf an Heerschau (I 3) gegen rechtswidrige Festnahme.
Wortbildungshinweis: zu
Heerschau (I 3).
- Belegtext:
wer ... sach, daß ein mann in der herschauwen gefangen, und dem sein mundt gestopft wuerde, daß er nicht herschauw kreischen moegt
Datierung: 1505
Fundstelle: Scotti,Trier I 509
- Belegtext:
da jemand einer missenthat und malefitzsachen halber mit urthell und recht verdampt worden, ob er schon herschauw ruffte, soll er doch selbiger hülff unfähig sein
Datierung: 1577
Fundstelle: Scotti,Trier I 506
- Belegtext:
in peinlichen und malefitz sachen, darüber noch kein rechtlich urtheill gesprochen, soll der so herschauw geruffen und gehn P. oder S. gelieffert worden, wiederum zuruck an seinen hochgerichtsherren remittirt werden
Datierung: 1577
Fundstelle: Scotti,Trier I 507
Heerschau (II 2 Spiegelstrich 1)
Erklärung:
zu Heerschau (I 3)?
vgl.
Heerschau (I 3).
Wort danach: heerschauen
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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