Wort davor: Havereiordnung
Havereirechnung
- Belegtext:
jeder theilhaber und versicherer ist gehalten, den nach der havereyrechnung auf ihn fallenden antheil und beytrag zur vergütung gutwillig zu entrichten
Datierung: 1766
Fundstelle: PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 253
Wort danach: Havereischaden
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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