Wort davor: havelbergisch
Haverei
Erklärung:
die Schäden und Kosten, die einem Seeschiff oder seiner Ladung oder beiden vom Antritt der Reise bis zu ihrer Beendigung erwachsen.
Haverei (I)
Erklärung:
allgemein.
- Belegtext:
von boeddemerey gelt ist man nicht schueldig einige haverey zu bezahlen
Datierung: 1603/05
Fundstelle: HambGO. II 18 Art. 6
- Belegtext:
bey der rechnung sollen die schiffere alle havereyen ... zu verrechnen ... schuldig seyn
Datierung: 1614
Fundstelle: HansSeeR. XII 2
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- Belegtext:
sobald die in ein schiff bestätigten guter würklich hinein gebracht und eingeladen sind, treten dieselben mit dem schiffe in die communion oder gemeinschaft der haverey
Datierung: 1727
Fundstelle: PreußSeeR. 8, 1
- Belegtext:
wann einige in das schiff bestätigte güter ... verloren gehen, ... so ist der schiffer schuldig, ..., entweder andere güter ... an- und einzunehmen. oder auch ohne solche seine reise fortzusetzen. allein
wurde letzteren falls das schiff nicht seine völlige last haben, so mag der schiffer ... so viel gut ... annehmen, jedoch muss hiervon die fracht der gemeinen haverey zu statten kommen
Fundstelle: PreußSeeR. 8, 11
Haverei (II)
Erklärung:
insbesondere die große Haverei, das sind alle Kosten und Schäden an Schiff und Ladung, die vorsätzlich gemacht werden, um Schiff und Ladung oder einen Teil davon aus einer Gefahr zu retten.
- Belegtext:
zo verde eenighe prouisie ghedaen, ofte oock eenighe schaede gheleden worde tot ghemeene beneficie van den schepe emde goeden, ... zal al tzelue den beschadigden ende gheinteresserden goet ghedaen worden
in groote auarye ghedeeligk onderschip ende goet
Datierung: 1551
Fundstelle: Pard.,Coll. IV 59
- Datierung: 1561
Fundstelle: Pard.,Coll. IV 81
- Belegtext:
wann ein schiff seine auszuführende ladung zum theil von Königsberg, zum theil von Danzig ... empfangen und in Pillau annehmen soll, so mögen die von letztgenannten orten abgeladene güter mit dem schiffe
... ehender keine gemeinschaft zur grossen haverey haben, als bis das schiff ... in Pillau angelanget
Datierung: 1727
Fundstelle: PreußSeeR. 8, 12
Haverei (III)
Erklärung:
die kleine (ordinäre, kommune, einfache) Haverei, das sind die (gemeinschaftlich getragenen) gewöhnlichen Unkosten, abgesehen von eigentlichen Seeschäden.
- Belegtext:
doch müssen die zur kleinen haverey gehörenden ausgaben, welche an dem orte der ladung geschehen ..., auch allda wieder bezahlt ... werden
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 8 § 1776
- Belegtext:
zur communen oder kleinen haverey [gehören vornehmlich die gewöhnlichen] lothsgelder und andere unkosten
Fundstelle: PreußSeeR. 8, 44
- Fundstelle: PreußSeeR. 8, 46
Wort danach: Havereigemeinschaft
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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