Wort davor: Hauswagenbieter
Hauswährung
Erklärung:
Rate des Kaufpreises für ein behaustes Gut.
- Belegtext:
alle keüf umb die behauste güeter sollen bei gnediger herrschaft in beisein des ambtsrichter geschechen. doch solle der richter zur besserer bezahlung und richtigkeiten der haußwehrungen
... ain aigenes kaufbüechl zu einschreibung der keüf haben
Datierung: 1671
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. IX 129
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Hauswald
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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