Wort davor: Hauskerl
Hauskind
Hauskind (I)
Erklärung:
Kind, das noch unter elterlicher Gewalt steht.
- Belegtext:
sollen die hauskinder nach weis und art der fremden das recht mit bürgschaft vertrösten ... falls sie des vätterlichen gewalt nit entlassen
Datierung: 1788
Region/Autor/Textsorte:
Tessin
Fundstelle: ZSchweizR.2 27 (1908) 175
Hauskind (II)
Erklärung:
Kind, das leibeigen geboren wurde.
Wort danach: Hauskleinod
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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