Wort davor: Hausbrechung
Hausbrief
Hausbrief (I)
Erklärung:
Vertragsurkunde über ein Haus; Urkunde über Eigentumsübertragung.
- Belegtext:
so ... ein jud für gericht kompt vnd hawssbrief oder pfand vor gericht aufpieten ... will
Fundstelle: NürnbRef.(1479/84) 22, 5
Volltext (und Faksimile)
- in DRQEdit
- Belegtext:
de housbriefven werden ghemaect ende den housmannen in handen ghelaten
Datierung: 1555
Fundstelle: ChartPierreGand II 407
Faksimile
- Belegtext:
wer sein hauss hatt verkaufft muss mit dem käuffer erst auffs rathauss gehen ... und bitten einen erbaren rath umb einen newen haussbrieff
Datierung: 1562/77
Fundstelle: LünebNGO. 363
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
anno 1601 ... hat herr S. ... vnseren hawsbrieff ... bestättigt ... vnd ... erweitert
Datierung: 1601
Fundstelle: FRAustr. 43 S. 334
- Belegtext:
wie ... ein besitzer ... eines ... wonhauses und feldgutes, seine haus- und kaufbriefe ... beyleget, um ... wider die jenigen, so ... seine gräntzen ...
schmälern wollen, sein ... besitzungsrecht zu behaupten
Datierung: 1668
Fundstelle: Fugger,Ehrensp. Vorerinnerung
Hausbrief (II)
Erklärung:
Übergabevertrag.
- Fundstelle: RhWB. III 360
Wort danach: Hausbringung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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