Wort davor: Hausbeweisung
Hausbier
Hausbier (I)
Erklärung:
von den Bürgern gebrautes Bier.
vgl.
Haustrinken.
- Belegtext:
die wirte, so offene herberge und gastunge halten, mögen zwar ein erffurtisch bier brawen, aber hauszbier zubrawen soll jhnen ... verboten sein
Datierung: 1615
Fundstelle: Eisenbeiß,Braugew. 72
- Belegtext:
das haußbier, so des jahres über gebrawet wird, soll man nicht höher geben denn ein viertel umb drey heller
Fundstelle: Eisenbeiß,Braugew. 73
Hausbier (II)
Erklärung:
Richtfest oder auch ein davon verschiedenes Neubaufest.
vgl.
Hausrauch (II).
Wort danach: Hausbonde
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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