Wort davor: Hauptweistum
Hauptweisung
Erklärung:
Beweisführung des Klägers (Beweispflichtigen).
vgl.
Gegenweisung.
- Belegtext:
dat ... alle ordelen ... nae inhalt der schepen eyde mit oerre rechtzcleringh ader to hoefftwiesinghe uytgericht inde geeyndt werden
Datierung: 1514
Fundstelle: DortmStat. 264
Faksimile
- Belegtext:
wann beclagter das geschicht der sachenn besteet, darnebens aber fürwendt, er habs aus rechtmessigen vnd befuegten ursachen gethann, so solle ihme die haubtweisung auferlegt werden
Datierung: 1573
Fundstelle: NÖLTfl. I 141
- Belegtext:
steht dem gegenthail bevor (ob er anderst will) zu aussleschung und widertreibung seines widerparts haubtweissung seine gegenweissung auch zu fiehren
Datierung: 1609
Fundstelle: OÖLTfl. II 43 § 1 S. 454
- Belegtext:
da der, so die gegenweisung gefuehrt vnd die erste exception auff die haubtweisung vnd seiner gegenweisungsdefension schrifft einzulegen mit der erhebung saumig, soll er dardurch
sein erste schrifft zu der verfahrung verschlaffen haben
Fundstelle: FinsterwalderObs. I 171
Wort danach: Hauptweisungsführer
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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