Wort davor: Hauptort
Hauptpächter
- Belegtext:
hingegen hat [Verpächter] auf den zins, welchen dieser [Unterpächter] dem hauptpächter oder miether zu zahlen hat, ohne besondere ausdrückliche verabredung, kein recht
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. I 12 § 318
- Datierung: 1796
Fundstelle: Bewer,Samml. II 141
- Datierung: 1798
Fundstelle: Kropatschek,KKGes. XI 269
Wort danach: Hauptparochiant
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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