Wort davor: Hauptnot
Hauptnotdurft
Erklärung:
bei Gerichtsverhandlungen: die Hauptsache im Gegensatz zu Inzidentien.
- Belegtext:
indeme auch ... die 30 täge zu handlung der haubtnothdurft und nicht zu proponirung eines incidentis zihlet, dato aber solcher termin mit verschiebung der zeugen-verhörungen, edir
und recognoscirungs- auch anderer dergleichen incident-begehren bis zur verstreichung der 30 täge mißgebraucht und hierdurch die handlung der haubtnothdurfft noch weiters hinaus
verschoben [sollen von jetzt ab alle Incidentia vor Ablauf der Hälfte der 30 Tage vorgebracht werden]
Datierung: 1689
Fundstelle: CAustr. I 33
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Wort danach: Hauptort
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