Wort davor: Hauptheurise
Haupthof
Erklärung:
im Unterschied zu Zinshof, Besitz eines Grundherren.
vgl.
Haupthufgut.
- Belegtext:
jener meier war nemlich ... der ordentliche richter aller zum haupthofe (curtia, curtis) gehörenden genossen, deren rechtshändel er nach den hergebrachten hofrechten auf den pflichttagen entschied
Datierung: 1801
Fundstelle: Gesenius,Meierrecht II 177
- Fundstelle: Iterson,RGrond. I 469
Wort danach: Haupthofsgericht
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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