Wort davor: Haßler
Haßrecht
Erklärung:
(Berechtigung zum) Zweikampf zwischen Handwerksgesellen.
- Belegtext:
wann ein gesell dem andern außer der auflage schändet, ... so solle sie ... solches vor der auflage anzeigen ... so aber die schändung gescheidert und nicht bald ein geboth gehalden wird, so mag derjenige,
so geschändet worden, bey dem laden gesellen und beysitz meistern um haßrecht bitten, bis ein geboth gehalten wird
Datierung: 1724
Region/Autor/Textsorte:
Ansbach
Fundstelle: Wissell,Hdw. II 329
[weitere Angaben: nach Wissel a.a.O. dagegen Schreibfehler für Hausrecht]
Wort danach: Hassung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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