Wort davor: Handschuhrecht
Handschuld
Erklärung:
"unversicherte, sogenannte laufende Schulden, die im Konkurs zuletzt zur Bezahlung kommen" SchweizId. VIII 654.
- Belegtext:
ist under uns gemeiner umbgender handschulden halb beredt, das die von einem und dem andern teil ingezogen werden mogen
Datierung: 1501
Region/Autor/Textsorte:
Basel
Fundstelle: SchweizId. VIII 654
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- digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Belegtext:
hußzins, so nit verjaret sind, ... darnach das gmein guot der statt Basel, demnach ire burger vor den priestern und geistlichen, darnoch die geistlichen in beiden stetten Basel gesessen vor den froembden
in umbgenden handtschulden bezalt sollen werden
Datierung: 1508
Fundstelle: BaselRQ. I 1 S. 318
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- Belegtext:
handt-laden- oder gaden-schulden ... wie es damit zu halten
Datierung: 1648
Fundstelle: BaselRQ. I 1 S. 557
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- Belegtext:
die einheimische handschulden, welche namlich nichts dann brief und siegel ohne special hypothec, gemeine handschriften oder andere beweißthumb ihrer schulden halben aufzuweisen haben
Datierung: 1719
Fundstelle: BaselRQ. I 2 S. 811 (nr. 463, 183)
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- Belegtext:
die gemeinen handtschulden, welche ihre underpfänder nicht haben, es seyen gleich darumben obligationen vorhanden oder nicht
Fundstelle: BaselRQ. I 1 S. 566f. (nr. 371 C 2)
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Handschuld (Spiegelstrich 1)
Erklärung:
"durch Handschlag begründete Schuld".
- Belegtext:
wie man zins, gult, hand und geltschulden, verschriben und unverschriben, ouch eigen und erbe, inbringen, pfand geben, nemen und ervolgen solle
Datierung: 1491
Fundstelle: NeuenburgStR. 75
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Wort danach: handschuldig
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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