Wort davor: Handschriftsfertigung
Handschriftsgläubiger
Erklärung:
dem eine dinglich nicht gesicherte Forderung aus einer Handschrift (III 3) zusteht.
vgl.
Handschuld.
- Belegtext:
dahero gewinnet das stillschweigende unterpfand ... eine prioritaet und vorzug ... wider die chyrographar oder handschrifts-glaubiger
Datierung: 1752
Fundstelle: Greneck 204 (§ 9 Anm. a)
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Wort danach: handschriftlich
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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