Wort davor: Handroßgut
Handroßhandlohn
Erklärung:
Handlohn für ein Nebengut ( Handroß).
vgl.
verhandroßhandlohnen.
- Belegtext:
würde ein solches bey-gut von dem possessore veräusert, ist von diesem das handrosz-handlohn, pro rata temporis, nach dem letzern verfall-termin gerechnet einzubringen
Datierung: 1750
Fundstelle: Klingner II 823
- Belegtext:
war von alten zeiten her grundsatz, das jedes gut seinen eigenen besitzer haben musste, und wer mehr ... besaß oder sein gut nicht selbst bewohnte, musste alle 5, 7 oder 9 jahre von demselben ein lehengeld
bezahlen, und dies hieß das handroßhandlohn
Datierung: 18. Jh.
Fundstelle: ArchOFrk. 3, 3 (1847) 116
- Belegtext:
wer ein haus, hof oder gut schon besitzt und dazu noch ein zweytes oder mehrere erwirbt, folglich das oder die letzteren nicht selbst bewohnt und seinen eigenen heerd darinnen hat, sondern solche entweder
selbst mit seinen eigenen kindern und gesind zubauet oder bestandsweise weggiebt, ist schuldig das handroßhandlohn, und zwar ein disseitiger aller zehen, ein ausherrischer unterthan
aber aller sieben iahr nach demjenigen handlohnsfuß zu bezahlen, der auf dem haus, hof oder gut, das der verhandlohnung unterworfen, hergebracht ist
Datierung: 18. Jh.
Fundstelle: JournDeutschl. 6, 1 (1789) 391
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- digitalisiert von der UB Bielefeld
- Fundstelle: Schmeller2 I 1124
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- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
Wort danach: Handroßhandlohnsabgabe
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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