Wort davor: Handrodel
Handroß
Erklärung:
Nebengut.
- Belegtext:
sie leihen ihm den halben hof zu U. ... dass er ihn gen M. baue und niesse zu einem handross
Datierung: 1429
Fundstelle: WürtFrk.2 3 (1888) 41
- Belegtext:
zuo ainem handtrotz zuogehörig
Datierung: 1448
Fundstelle: SchwäbWB. VI Nachtr. 2104
- Belegtext:
des spitals gut ... zu einem handross geniessen
Datierung: 1462
Fundstelle: SchwäbWB. VI Nachtr. 2104
- Belegtext:
daß man die in hiesiger steuer liegende gueter ... nicht in ... solcher personen haende gelangen lassen solle, welche dergleichen bauerngueter nicht selbst bewohnen wollen, oder auch solche als handroß zu bauen gemeynet sind
Datierung: 1718
Fundstelle: Lahner,Samml. 552
- Belegtext:
daß aber das wort roß nicht allzeit in eigentlichen verstande vor ein pferd gebrauchet, sondern bisweilen anders angenommen und ein an sich gebrachtes neben-guth gleichsam vor ein hand-roß gehalten werde
Datierung: 1750
Fundstelle: Klingner II 189
- Belegtext:
[soll] das beynutzende gut ... nicht schon von amtswegen unter die handrößer gesetzt [werden]
Datierung: 1788
Fundstelle: JournDeutschl. 5, 2 (1788) 393
Faksimile
- digitalisiert von der UB Bielefeld
- Fundstelle: Knapp,BeitrRWG. 440
- Fundstelle: Schmeller2 I 1124
Faksimile
- digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
Wort danach: handroßbar
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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