Wort davor: Handpferd
Handpflicht
Handpflicht (I)
Erklärung:
Verpflichtung mit der Hand.
- Belegtext:
hierauf wolermelter graue ... alsbalde vnnserem gn. herrn von Wirtzburg die hanndgelubt- vnnd pflicht gebenn, auch darnach zweene finger ufgereckt
Datierung: 1546
Fundstelle: Haltaus 811
- Belegtext:
so man ... rathwal helt und die embter besetzt, sollen die goltschmidt zusammen erfordert und sie irer hervor gethanen eide erinnert und wider uffs neu handpflicht von ihnen genommen
werden, welches man gehorsam thun pflegt zu nennen
Datierung: 1563
Fundstelle: HeidelbStR. 527
Faksimile
- Belegtext:
die gewoehnliche handpflicht darueber an eydes statt ablegen
Datierung: 1690
Fundstelle: SchwäbWB. VI Nachtr. 2105
Handpflicht (II)
Erklärung:
"handepflicht die Handdienste, die nach der früheren bäuerlichen Verfassung der Untertan seinem Gutsherrn zu leisten hatte" Berghaus I 644.
Wort danach: handpflichten
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten