Wort davor: Handnahrung

Handnehmen
Erklärung: Beleihung des Gutsnachfolgers (der Witwe) mit dem Leihegut des Vorgängers (verstorbenen Ehemannes).

Wort danach: Handnehmung

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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