Wort davor: Handnahrung
Handnehmen
Erklärung:
Beleihung des Gutsnachfolgers (der Witwe) mit dem Leihegut des Vorgängers (verstorbenen Ehemannes).
- Belegtext:
wann ... ain man mit todt abgeth und die nachgelassene wittib das guet wider an die hant nemen will und darbei zu bleiben hat, so soll sie sich umb das hantnemen von den tag des
todtfalls an auch inner 14 tagen bei der obrigkait anmelden, hantnemen und sterbhaubt nach herrschafts brauch richtig machen
Datierung: 16. Jh.
Region/Autor/Textsorte:
Niederösterreich
Fundstelle: ÖW. IX 737
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Wort danach: Handnehmung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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