Wort davor: Handlungszahlung
Handlungszehnte
- Belegtext:
in ansehung des handlungszehenden, der auf redlich erworbenen gewinn gesetzet und denen kauf-leuten an einigen orten abgefordert waird
Datierung: 1750
Fundstelle: Klingner II 348
Wort danach: Handlungszwang
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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