Wort davor: Handlungsvorschlag
Handlungsvorsteher
Handlungsvorsteher (I)
- Belegtext:
wer von dem eigenthümer einer handlung, welcher derselben nicht vorstehen kann oder will, den auftrag erhalten hat, seine stelle zu vertreten, wird faktor, disponent oder handlungsvorsteher genannt
Datierung: 1794
Fundstelle: PreußALR. II 8 § 497
Handlungsvorsteher (II)
Erklärung:
in Württemberg. einer der beiden Verwalter jeder Handlungslade.
Wort danach: Handlungsvorteil
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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