Wort davor: Handlungsunterschrift
Handlungsvernehmung
- Belegtext:
ob der zehentherr auf den fall, da der zehenthold renitent, zu einbringung des zehents pfändung oder derlei handlungsvernehmung dem grundherrn zu requiren schuldig
Datierung: 1752
Fundstelle: Chorinsky,Mat. III 316
Wort danach: Handlungsverständige
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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