Wort davor: Handlehengut
Handlehenrecht
- Belegtext:
des ersten lycht man nach lands- und handlehenrecht ... das er das hus und alle zimber des hoffs ... und die gueter mit zûnen, graben und bûwen sol in guoten eren han
Datierung: 16. Jh.
Fundstelle: AnzSchweizG.2 10 (1906/09) 458
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Wort danach: Handlehung
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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