Wort davor: Handgrið
Handgut
Handgut (I)
Erklärung:
unterste Gruppe von landwirtschaftlichen Gütern.
- Belegtext:
ein einpfangrecht von neun morgen ein handtgut, ein von 15 morgen ein einspaenniges, von 30 morgen ein zweyspaenniges ... genandt werden soll
Datierung: 1694
Fundstelle: Kamptz,PreußProvR. III 538
Handgut (II)
Erklärung:
bewegliche Sache.
- Belegtext:
von pfandt-währung. es solle niemand einiges hand gut für sein unterpfandt verstehen, er habe das dan in seiner gewehr, macht, und gewalt, oder es seye ihm vor der taffel des raths,
oder in antwort des richters zum unterpfande gesetzet
Datierung: 1592
Region/Autor/Textsorte:
MünsterPolO
Fundstelle: Schlüter,WestfProvR. I 150
Wort danach: Handhabe
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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