Wort davor: Handgemage

1Handgemahl
sprachliche Erläuterung: wohl von got. maþl, ahd. mahal,mal feierliche Rede, Gerichtsverhandlung, aber frühzeitig mit ahd. mâl kontaminiert; zu Handmahl gehörig?; zur nichtrechtlichen Wortbildung von ahd.mâl 'Zeichen' vgl. Handgemal.
vgl. Handgemage.
Wortbildungshinweis: zu Handmahl.

1Handgemahl (I)
Erklärung: schützende Gemeinschaft.

1Handgemahl (II)
Erklärung: sichtbares Zeichen eines Landes, von dem man Namen und Freiheit herleitet (kleiner Grundteil, symbolisches Zeichen?).
1Handgemahl (III)
Erklärung: Gut, das bei Verkauf vorbehalten wird (weil sein Besitz den Stand gehobener Freiheit begründet?), Stammgut.

1Handgemahl (III 1)
Erklärung: allgemein.
1Handgemahl (III 2)
Erklärung: wodurch insbesondere bei den Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels Schöffenfähigkeit begründet wird.
1Handgemahl (IV)
Erklärung: das Gericht, bei dem jemand auf Grund von 1Handgemahl (III 2) Schöffe oder schöffenfähig ist, dann der in seinem Geschlecht nach Anerbenrecht vererbliche Schöffenstuhl (vielleicht auch Zeichen daran?).
1Handgemahl (V)
Erklärung: Bezeichnung für gew. andere Güter.

1Handgemahl (V 1)
Erklärung: Amtsgut eines Schergen.
1Handgemahl (V 2)
Erklärung: sonstige (ursprünglich Handgemahl nach (III 1)?).
1Handgemahl (VI)
Erklärung: Grenzzeichen der Grafschaft Öttingen.

Wort danach: 2Handgemahl

Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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