Wort davor: Handgeld
Handgelöbnis
Erklärung:
Gelöbnis oder Versicherung mit bestimmter Handgebärde oder Handschlag, schwächer als der Eid, auch Vorstufe zu ihm.
vgl.
Hand (A XI),
Hand (A VIII 3),
Handgelübde,
Handgelübdnis,
Handlübde,
Handtastung (I).
- Belegtext:
die von H., die auss dem rath dar waren, musten den fursten beyde ein handtgelöbnuss thun, einen vollmachtbrieff inen in vier wochen zu schicken
Datierung: 1478
Fundstelle: Spittendorff 338
- Belegtext:
deme ... nachzukommen mit handgelöbniß anheischig worden
Datierung: 1541
Fundstelle: Buttelstedt 314
- Belegtext:
bey ihren ... adelichen ehren ein handtgelobnus thun
Datierung: 1570
Fundstelle: Kern,HofO. II 88
- Belegtext:
diejenige, als schöffen, und andere, so vereidet seyn, schwören mit bey selben eyd, nur mit handgelöbniß, und recken die finger nicht aus
Datierung: 1658
Region/Autor/Textsorte:
Westerwald
Fundstelle: GrW. I 607
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Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Datierung: 1706
Fundstelle: Faber,NStaatskanzlei XI 174
- Belegtext:
handgelöbnusz an aides statt
Datierung: 1755
Region/Autor/Textsorte:
MainzLR.
Fundstelle: DWB. IV 2 Sp. 389
- Belegtext:
nach darauf an seine hochfürstliche durchlaucht gethanen hand-gelöbniß der dabey befindliche eyd von demselben würcklich abgelegt
Datierung: 1784
Fundstelle: GoetheAmtlSchr. I 317
- Fundstelle: Weber,Lehnr. III 315
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Wort danach: handgelobt
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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