Belegtext:
solle denen fremden in die herrschaft haußirenden crämern und absonderlich denen handelsjuden der verschlus solcher waaren, welche von denen in der herrschaft befindlichen crämern
auch geführet wird, hiermit gänzlich nidergeleget... seyn Datierung: 1748
Fundstelle:WürtLändlRQ. I 453
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