Wort davor: Handelsflotte
Handelsfrau
Erklärung:
(selbständige) Geschäftsfrau.
vgl.
Handlungsweib.
- Belegtext:
eine handels-frau, ausser Leipzig wohnhafft, (kan) nach wechsel-recht sich verbindlich machen
Datierung: 1682
Fundstelle: Siegel,CJCamb. I 3
- Belegtext:
eine handels-frau kann unter ihrer verantwortung denjenigen, durch den sie das hauptgeschäfte ihrer handlung betreibt, zur beeidigung und verschreibung für ihre handlung sistiren
Datierung: 1794
Fundstelle: QHambSchiffahrt 647
- Belegtext:
die frau kann ohne ermächtigung ihres mannes nicht vor gericht stehen, selbst dann nicht, wenn sie handelsfrau ist
Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 215
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
- Belegtext:
sie wird für keine handelsfrau geachtet, wenn sie nur im kleinen die zur handlung ihres mannes gehörigen waaren verkauft, sondern dann allein, wenn sie einen abgesonderten handel treibt
Fundstelle: BadLR. 1809 Satz 220 (S. 60)
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- digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Informationen zur Quelle vom Heidelberger Hypertextserver (HDHS)
Wort danach: Handelsfreiheit
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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