Wort davor: Handbuch
Handbüchlein
- Belegtext:
daß die unter-einnehmere ... denen ... geistlichen ... nach verrichteter schlacht- u. verwaegung das geld einfordern, zu dieser verrichtung ein besonder hand-buechlein halten,
darein dasjenige, wer, was und wenn geschlachtet, auch wie viel es gewogen? treulich ... notiren
Datierung: 1682
Fundstelle: CAug. II 1 Sp. 1352
Wort danach: Handbüchse
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
- online verfügbar mit vielfältigen Recherchemöglichkeiten