Wort davor: Hallegeld
Hallengericht
vgl.
Hallgericht.
- Belegtext:
wer den anderen umb einig burgerliche sache willen besprechen und verklagen woll, der soll sulches entweder vur burgermeister und rat oder dem burgerlichen hallengericht als erster instanz richtern thun mogen
Datierung: 1590
Fundstelle: BeitrEssen 20 (1900) 146
Wort danach: Hallehaus
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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