Wort davor: hälftig
Hälfteladung
- Belegtext:
soll durch diese verbotene verborgung derer kohlen die sogenannte hälfte-ladung nicht verstanden, sondern es diesfalls bey der hergebrachten observanz, nach welcher ein kohlengewerke
bey dem andern umb die hälfte zu laden befugt ist, gelassen werden
Datierung: 1740
Fundstelle: Herzog,ZwickauSteink. 123, 48
Wort danach: Hälftmann
Dieser Wortartikel stammt aus dem Deutschen Rechtswörterbuch
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