Wort davor: halbspännig
halbständig
Erklärung:
teilbeweiskräfig.
vgl.
halb (II 1).
- Belegtext:
mittels welchen puncten dann die registeren halbständig probiren, daß, wofern selbige mit einem eyd (welches juramentum suppletorium genennet wird) ... bestärket worden, ihnen
glaub inwendig zehn jahren von zeit der entstandenen schuld beyzumessen
Datierung: 1713
Fundstelle: TrierLR. XIV § 11
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Wort danach: Halbsteuer
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